Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den Verkauf von Maschinen, Anlagen, Komponenten oder anderen Produkten („das Produkt“ oder „die Produkte“, je nach Fall) durch die GWA Gesellschaft für Wärme- und Anlagentechnik mbH („der Verkäufer“) an - jede privatrechtliche Person, die am Tag des Abschlusses eines Vertrags über ein Produkt eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verfolgt, oder - jede öffentlich-rechtliche juristische Person oder jede öffentlich-rechtliche Einrichtung („der Käufer“).
Artikel I Allgemeines
Der Verkauf eines Produkts und der damit verbundenen Dienstleistungen (im Folgenden als Teil des Begriffs „Produkt“ angesehen, wo dies zutreffend ist) durch den Verkäufer an den Käufer unterliegt diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen und jeden Vertrag über einen solchen Verkauf, sofern ein solcher zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart wurde, vorausgesetzt, dass keine vom Käufer herausgegebenen Standard-Einkaufsbedingungen Teil einer Vereinbarung über den Verkauf eines Produkts durch den Verkäufer an den Käufer werden, wenn der Käufer mit dem Verkäufer eine Bestellung aufgegeben hat oder anderweitig. Sofern nicht anders zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart, wird ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer erstellt, indem der Käufer eine Bestellung für ein Produkt beim Verkäufer aufgibt und der Verkäufer diese Bestellung schriftlich akzeptiert (der „Vertrag“). 2. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und die Urheberrechte an allen Mustern, Kostenberechnungen, Angeboten, Zeichnungen oder anderen schriftlichen, elektronischen, mündlichen oder anderen Informationen vor, die der Verkäufer dem Käufer im Zusammenhang mit oder mit der Absicht, den Vertrag zu verhandeln oder zu erhalten, übermittelt hat, und keine solche Informationen dürfen vom Käufer an irgendjemanden weitergegeben oder offenbart werden. Der Verkäufer verpflichtet sich, keine Informationen, die er vom Käufer erhalten hat und als vertraulich gekennzeichnet sind, an Dritte weiterzugeben, es sei denn, der Verkäufer hat die Zustimmung des Käufers erhalten.
Artikel II Preis und Zahlung
Sofern nicht anders im Vertrag vereinbart, gilt jeder zwischen dem Verkäufer und dem Käufer für ein Produkt vereinbarte Preis als ab Werk, einschließlich Beladung beim Verkäufer, jedoch ohne Verpackung oder Entladung, und jeder solcher Preis gilt als ausschließlich ohne Umsatzsteuer im Land des Verkäufers, die vom Verkäufer in Rechnung gestellt und vom Käufer zu dem jeweils geltenden Satz bezahlt werden muss. 2. Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, muss der Preis für ein Produkt vom Käufer an den Verkäufer in bar und ohne jegliche Abzüge durch Überweisung auf das vom Verkäufer bezeichnete Bankkonto gemäß dem folgenden Zeitplan gezahlt werden: - Ein Drittel des genannten Preises ist zu zahlen, sobald der Käufer die Annahme des Vertrags durch den Verkäufer erhält. - Ein Drittel des genannten Preises ist zu zahlen, nachdem der Verkäufer dem Käufer mitgeteilt hat, dass die wesentlichen Teile des Produkts versandbereit sind. - Ein Drittel des genannten Preises ist innerhalb eines (1) Monats nach dem Datum zu zahlen, an dem die Risiken, die mit dem Produkt verbunden sind, vom Verkäufer auf den Käufer übergegangen sind. 3. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen, die dem Verkäufer zustehen und fällig sind, zurückzuhalten oder mit gegenläufigen Ansprüchen von Zahlungen, die dem Verkäufer zustehen und fällig sind, aufzurechnen, es sei denn, solche Ansprüche oder Gegenansprüche des Käufers sind unbestritten oder wurden durch ein endgültiges Urteil eines zuständigen Gerichts festgestellt.
Artikel III Lieferzeit und Verzögerungen
Jedes Produkt wird zu dem zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Zeitpunkt geliefert. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, ein Produkt zu dem vereinbarten Zeitpunkt zu liefern, es sei denn, alle kommerziellen und/oder technischen Fragen, die mit einem solchen Produkt und dessen Lieferung verbunden sind, wurden zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart und der Käufer hat alle Verpflichtungen erfüllt, denen er bis zu dem Zeitpunkt, der für die Lieferung vereinbart wurde, unterliegen könnte, wie z. B. die Einreichung einer Genehmigung, einer Zustimmung oder ähnlichem von Regierungsbehörden oder die Zahlung von fälligen Beträgen gemäß dem Vertrag. Wenn die Bedingungen des vorstehenden Satzes nicht erfüllt sind, wird die Zeit, die dem Verkäufer für die Lieferung des Produkts zur Verfügung steht, angemessen verlängert, vorausgesetzt, dass eine solche Verlängerung in keinem Fall gilt, in dem der Verkäufer für eine möglicherweise eingetretene Verzögerung haftbar gemacht werden kann. 2. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, ein Produkt zu dem mit dem Käufer vereinbarten Zeitpunkt zu liefern, falls Waren oder Dienstleistungen, die der Verkäufer für das Produkt oder die Lieferung des Produkts benötigt, dem Verkäufer nicht rechtzeitig geliefert werden. 3. Der Verkäufer gilt als das Produkt zu dem zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Zeitpunkt geliefert, wenn das Produkt zu diesem Zeitpunkt das Werk des Verkäufers verlassen hat oder der Verkäufer den Käufer zu diesem Zeitpunkt darüber informiert hat, dass das Produkt versandbereit ist. Falls ein Produkt die Zustimmung des Käufers benötigt, wird das Produkt als vom Verkäufer an den Käufer am Tag geliefert angesehen, der für die Annahme des Produkts festgelegt wurde, es sei denn, die Annahme des Produkts wird vom Käufer aus berechtigtem Grund verweigert oder, falls kein solcher Termin für die Annahme des Produkts durch den Käufer vereinbart wurde, das Datum, an dem der Verkäufer dem Käufer mitgeteilt hat, dass das Produkt vom Käufer akzeptiert werden kann. 4. Wenn der Versand oder die Annahme eines Produkts aus einem Grund, für den der Käufer möglicherweise haftbar ist, verzögert wird, sind alle Kosten, die aufgrund einer solchen Verzögerung anfallen, vom Käufer ab dem Datum zu tragen, das genau einen Kalendermonat nach dem Datum liegt, an dem der Verkäufer den Käufer darüber informiert hat, dass das Produkt versandbereit oder zur Annahme bereit ist, je nach Fall. 5. Wenn der Verkäufer aus einem Grund höherer Gewalt oder aufgrund eines Arbeitskonflikts oder eines anderen Ereignisses, das außerhalb der angemessenen Kontrolle des Verkäufers liegt, nicht in der Lage ist, ein Produkt zum vereinbarten Liefertermin an den Käufer zu liefern, wird die für die Lieferung des Produkts verfügbare Zeit des Verkäufers angemessen verlängert, vorausgesetzt, der Verkäufer gibt rechtzeitig Bescheid über den Beginn und das Ende solcher Umstände oder Ereignisse. 6. Der Käufer hat das Recht, den Vertrag zu widerrufen, wenn es dem Verkäufer endgültig unmöglich wird, den gesamten Vertrag an einem Datum zu erfüllen, bevor die Risiken, die mit dem Produkt verbunden sind, vom Verkäufer auf den Käufer übergegangen sind. Der Käufer hat außerdem das Recht, den Vertrag zu widerrufen, wenn die Lieferung eines Teils eines Produkts unmöglich wird und der Käufer einen berechtigten Grund hat, die Annahme eines Teils des Produkts abzulehnen. Wenn kein solcher berechtigter Grund besteht, ist der Käufer in einem solchen Fall verpflichtet, dem Verkäufer einen Teil des vereinbarten Preises für das vollständige Produkt in Höhe des Teils des Produkts zu zahlen, das der Verkäufer dem Käufer zu dem Zeitpunkt geliefert hat, als die Erfüllung des verbleibenden Teils des Vertrags unmöglich wurde. Diese Klausel unterliegt den Bestimmungen von Artikel VII, Klausel 2, im Folgenden. Ungeachtet des Vorstehenden bleibt der Käufer verpflichtet, die Zahlungen in vollem Umfang gemäß dem Vertrag zu leisten, wenn die Umstände, die die Erfüllung durch den Verkäufer unmöglich machen oder den Verkäufer daran hindern, den Vertrag vollständig zu erfüllen, eintreten, während die Annahme des Produkts durch den Käufer aus Gründen, für die der Käufer möglicherweise haftbar ist, verzögert wird oder wenn der Käufer allein oder überwiegend für solche Umstände verantwortlich ist. 7. Wenn die Lieferung eines Produkts über den fälligen Liefertermin hinaus aus einem Grund verzögert wird, für den der Verkäufer gemäß diesen Bedingungen haftbar gemacht werden kann, und der Käufer aufgrund einer solchen Verzögerung einen Verlust erleidet, hat der Käufer Anspruch auf eine Vertragsstrafe für jede volle Woche der Verzögerung in Höhe von null Komma fünf Prozent (0,5 %) des Wertes jedes Teils des Produkts, der nicht wie geplant oder wie im Vertrag vorgesehen verwendet werden kann, vorausgesetzt, dass die genannten Vertragsstrafen auf fünf Komma null Prozent (5,0 %) dieses Wertes begrenzt sind. Sofern unter den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen der Käufer dem Verkäufer im Falle einer Verzögerung, für die der Verkäufer möglicherweise haftbar ist, eine Nachfrist für die Vertragserfüllung gewährt und der Verkäufer den Vertrag innerhalb dieser Nachfrist nicht erfüllt, hat der Käufer, vorbehaltlich aller gesetzlichen Bestimmungen, das Recht, den Vertrag zu widerrufen. Jeglicher Rückgriff des Käufers gegen den Verkäufer wegen verspäteter Lieferung im Rahmen des Vertrags, der über den in diesem Artikel III vorgesehenen Rückgriff hinausgeht, unterliegt den Beschränkungen von Artikel VII, Abschnitt 2, im Folgenden.
Artikel IV Risikoübergang und Annahme
Die mit einem Produkt, das vom Verkäufer an den Käufer geliefert wird, verbundenen Risiken gehen auf den Käufer über, sobald das Produkt oder ein Teil davon das Werk des Verkäufers verlässt, unabhängig davon, ob das gesamte Produkt oder ein Teil des Produkts das Werk verlässt oder ob der Verkäufer nach dem Verlassen des Produkts aus dem Werk noch Dienstleistungen erbringen soll, wie beispielsweise die Zahlung von Transportkosten oder die Lieferung vor Ort oder die Installation vor Ort. Wenn ein Produkt die Zustimmung des Käufers erfordert, gehen die Risiken vom Verkäufer auf den Käufer über, sobald der Käufer das Produkt annimmt, vorausgesetzt, die Inspektion des Produkts durch den Käufer zur Annahme erfolgt umgehend an dem Tag, der hierzu vom Verkäufer dem Käufer mitgeteilt wurde, und wenn dies nicht der Fall ist, wird angenommen, dass die Inspektion umgehend nach der Mitteilung des Verkäufers an den Käufer erfolgt, dass das Produkt zur Annahme bereit ist. Der Käufer hat nicht das Recht, die Annahme des Produkts zu verweigern, es sei denn, ein wesentlicher Mangel oder eine wesentliche Einschränkung des Produkts wird während einer solchen Inspektion zur Annahme festgestellt. 2. Wenn eine Lieferung oder eine Annahme eines Produkts aus einem Grund, für den der Verkäufer nicht haftbar gemacht werden kann, verzögert wird, gehen die mit dem Produkt verbundenen Risiken vom Verkäufer auf den Käufer über an dem Tag, an dem der Verkäufer die Bereitschaft des Produkts zur Lieferung oder Annahme mitgeteilt hat, je nach Fall, vorausgesetzt, der Verkäufer stimmt auf Nachfrage des Käufers und auf Kosten des Käufers einer Versicherung des Produkts zu, die vom Käufer verlangt wird. 3. Der Verkäufer hat das Recht, das Produkt in Teilen zu liefern, solange diese Teillieferungen dem Käufer keine unangemessene Belastung auferlegen.
Artikel V Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an dem Produkt bleibt beim Verkäufer, bis alle vom Käufer an den Verkäufer gemäß dem Vertrag geschuldeten Zahlungen beim Verkäufer eingegangen sind. 2. Der Verkäufer hat das Recht, das Eigentum an dem Produkt, das im Eigentum des Verkäufers steht, auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch oder Zerstörung oder Beschädigung durch Feuer, Überschwemmung oder andere Risiken zu versichern, es sei denn, der Käufer weist nach, dass eine solche Versicherung vereinbart wurde. 3. Der Käufer darf das Produkt nicht verkaufen, verpfänden oder anderweitig darüber verfügen oder das Eigentum an dem Produkt an Dritte zur Sicherheit übertragen, solange das Eigentum an dem Produkt beim Verkäufer verbleibt. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich über jede Pfändung, Beschlagnahme oder ähnliche Verfahren in Bezug auf das Produkt zu informieren, solange das Eigentum an dem Produkt beim Verkäufer verbleibt. 4. Im Falle eines Verstoßes des Käufers gegen den Vertrag, wie insbesondere, aber nicht beschränkt auf jede Nichtzahlung bei Fälligkeit, hat der Verkäufer nach angemessener Mitteilung das Recht, das Produkt zurückzufordern, und der Käufer hat das Produkt unverzüglich an den Verkäufer zurückzugeben, vorausgesetzt, die Durchsetzung des Eigentums an dem Produkt oder die Rückholung des Produkts gilt nicht als Widerruf des Vertrags durch den Verkäufer. 5. Wenn Insolvenzverfahren gegen den Käufer oder Gläubiger des Käufers eingeleitet werden, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag zu widerrufen und das Produkt unverzüglich zurückzufordern.
Artikel VI Gewährleistung
Vorbehaltlich des Artikels VII im Folgenden gelten die Gewährleistungen des Verkäufers hinsichtlich Produktmängeln und Mängeln an Eigentumsrechten in Bezug auf das Produkt gemäß den Bestimmungen dieses Artikels VI, vorausgesetzt, der Käufer hat im Falle eines solchen Mangels keinen Anspruch auf andere Ansprüche als die im Rahmen dieses Artikels VI vorgesehenen.
Produktmängel
Jeder Teil des Produkts, der aufgrund von Umständen vor dem Übergang der mit dem Produkt verbundenen Risiken vom Verkäufer auf den Käufer mangelhaft sein kann, wird nach Ermessen des Verkäufers repariert oder ersetzt. Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich über einen solchen Mangel zu informieren. Das Eigentum an jedem Teil des Produkts, das vom Verkäufer ersetzt wurde, geht auf den Verkäufer über oder bleibt im Eigentum des Verkäufers. 2. Der Käufer hat dem Verkäufer angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, wie mit dem Verkäufer vereinbart, um einen Mangel im Produkt zu beheben, wie der Verkäufer es für geeignet hält, oder um einen mangelhaften Teil des Produkts zu ersetzen, indem er ein Ersatzteil zur Verfügung stellt, um ein solches mangelhaften Teil zu ersetzen, vorausgesetzt, der Verkäufer wird nicht haftbar gemacht, wenn dem Verkäufer nicht angemessene Zeit und Gelegenheit geboten wird. Ungeachtet des Vorstehenden hat der Käufer das Recht, einen solchen Mangel selbst zu beseitigen oder einen solchen Mangel durch einen Dritten beseitigen zu lassen und hat Anspruch auf Rückerstattung der unverhältnismäßigen Kosten, die dafür entstanden sind, sofern eine solche Beseitigung durch den Käufer oder einen Dritten aus Sicherheitsgründen oder um einen erheblichen Verlust zu vermeiden, dringend erforderlich ist, und der Käufer hat den Verkäufer in einem solchen Fall unverzüglich über dieses Ereignis zu informieren. 3. Wenn festgestellt wird, dass der Verkäufer für einen Mangel des Produkts gemäß den Bestimmungen dieses Artikels VI haftbar ist, trägt der Verkäufer aus allen Kosten, die durch die Reparatur oder den Austausch gemäß diesem Artikel VI verursacht werden, die Kosten für alle Ersatzteile, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind, einschließlich der Versandkosten sowie die angemessenen Kosten für die Entfernung aller mangelhaften Teile aus dem Produkt und die Installation eines Ersatzteils für ein solches mangelhaften Teil und, sofern in den Umständen des Falles angemessen, die Kosten für die Bereitstellung von Monteuren und/oder Arbeitskräfte für solche Entnahme- und Installationsarbeiten. 4. Vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen hat der Käufer das Recht, den Vertrag gemäß den Vorschriften des Gesetzes zu widerrufen, wenn der Verkäufer innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der vom Käufer festgelegt wurde, keinen Mangel des Produkts beseitigt. Wenn ein solcher Mangel geringfügig ist, hat der Käufer nicht das Recht auf den Widerruf des Vertrags, sondern auf eine angemessene Minderung des Preises des Produkts, wobei der Käufer in keinem Fall Anspruch auf eine Preisminderung des Produkts hat, außer in den Umständen dieses Satzes. 5. Ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit der Bestimmungen dieses Artikels VI hat der Käufer nicht das Recht auf die Beseitigung eines Mangels des Produkts aufgrund einer der folgenden Gründe: • Verwendung des Produkts für einen Zweck, für den das Produkt nicht geeignet ist • Fehlerhafte Installation oder Inbetriebnahme des Produkts durch den Käufer oder einen Dritten • Übliche Abnutzung des Produkts • Unzureichende Wartung des Produkts • Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht für das Produkt geeignet sind • Fehlerhafte Baumaßnahmen • Ungenügender Untergrund oder Boden für das Produkt • Chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse auf das Produkt, es sei denn, sie sind dem Verkäufer zuzuschreiben 6. Wenn der Käufer oder ein Dritter das Produkt falsch, unzureichend oder unangemessen repariert, wird die Haftung des Verkäufers für solche Reparaturen oder deren Auswirkungen ausgeschlossen.
Mängel an EigentumsrechtenWenn die Nutzung des Produkts eine Verletzung eines Urheberrechts oder eines anderen Eigentumsrechts („Eigentumsrecht“) einer Person darstellt, hat der Verkäufer, vorbehaltlich der Regelungen und Bedingungen dieser Klausel 7, vorbehaltlich der Bedingungen der Klausel 8 im Folgenden, auf seine Kosten von dem Eigentümer des Eigentumsrechts das Recht zu beantragen, damit der Käufer das Produkt weiterhin nutzen oder das Produkt auf eine für den Käufer angemessen akzeptable Weise ändern darf, um diese Verletzung zu beseitigen. Wenn diese Nutzungsrechte nicht erlangt werden können oder das Produkt zu angemessenen Kosten für den Verkäufer oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht geändert werden kann, haben der Käufer oder der Verkäufer das Recht, den Vertrag zu widerrufen. Darüber hinaus hat der Verkäufer unter solchen Umständen den Käufer von jedem unbestrittenen Eigentum oder jedem Eigentum, das gerichtlich durch den Eigentümer des Eigentumsrechts durchgesetzt wird, freizustellen und schadlos zu halten. 8. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel VII, Klausel 2 im Folgenden, hat der Käufer keinen Anspruch auf andere Ansprüche aufgrund einer Verletzung eines Eigentumsrechts, außer den in der obigen Klausel 7 vorgesehenen, und alle solchen Ansprüche unterliegen • der Pflicht des Käufers, den Verkäufer unverzüglich über jede solche Verletzung oder mutmaßliche Verletzung, von der der Käufer Kenntnis erlangt, zu informieren, • der Bereitstellung angemessener Unterstützung für den Verkäufer bei der Verteidigung gegen eine mutmaßliche Verletzung eines Eigentumsrechts, die von einem Dritten geltend gemacht wird, oder dem Verkäufer eine angemessene Gelegenheit zur Änderung des Produkts gemäß Klausel 7 oben zu geben, je nach Fall, • allen Verteidigungen im Zusammenhang mit einem solchen Eigentumsrecht oder mutmaßlichen Eigentumsrecht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf einen Vergleichsabschluss, dem Verkäufer vorbehalten, • der Verletzung oder mutmaßlichen Verletzung eines Eigentumsrechts, die nicht durch die Spezifikationen, Anweisungen oder ähnliches des Käufers verursacht wurde, und • der Verletzung oder mutmaßlichen Verletzung eines Eigentumsrechts, die nicht durch eine Änderung oder Modifikation des Produkts durch den Käufer oder die Nutzung des Produkts durch den Käufer für einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zweck verursacht wurde.
Artikel VII Haftung
Wenn der Käufer aufgrund eines Fehlers des Verkäufers im Zusammenhang mit einer unterlassenen oder nachlässigen Erfüllung von Vereinbarungen, die vor oder nach der Ausführung des Vertrags getroffen wurden, oder aufgrund einer Verletzung einer der Verpflichtungen des Verkäufers, wie insbesondere und ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden, der Verpflichtung zur Bereitstellung von Anweisungen für den Betrieb und die Wartung des Produkts, das Produkt nicht für den im Vertrag vorgesehenen Zweck nutzen kann, gelten die Bestimmungen von Artikel VI oben und Klausel 2 dieses Artikels VII im Folgenden entsprechend, und der Käufer hat keinen Anspruch auf andere Ansprüche als die in dieser Klausel 1 vorgesehenen. 2. Die Haftung des Verkäufers aus dem Vertrag für Verluste, die nicht Schäden am Produkt sind, die aus jeglichem Grund entstehen können, ist auf die Haftung für • jede vorsätzliche Handlung, Vernachlässigung oder Unterlassung des Verkäufers oder einer Person, die für den Verkäufer tätig ist, • grobe Fahrlässigkeit eines Eigentümers, Geschäftsführers oder leitenden Angestellten des Verkäufers, • jeden Tod, jede Verletzung oder Auswirkung auf die Gesundheit aufgrund eines Fehlers des Verkäufers oder einer Person, die für den Verkäufer tätig ist, • jeden Mangel des Produkts, der dem Käufer von dem Verkäufer nach Treu und Glauben nicht offengelegt wurde oder von dem Verkäufer als abwesend vom Produkt garantiert wurde, und • jeden Mangel des Produkts, bei dem der Verkäufer für Tod, Verletzungen oder Verluste, die durch die private Nutzung von Waren oder Produkten nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz verursacht werden, haftbar gemacht werden kann. Im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Handlung, Vernachlässigung oder Unterlassung in Bezug auf eine wesentliche Bestimmung des Vertrags ist der Verkäufer außerdem für jede geringfügig fahrlässige Pflichtverletzung eines nicht geschäftsführenden Mitarbeiters des Verkäufers haftbar, sofern die Haftung für eine solche geringfügige Fahrlässigkeit auf die Haftung für Verluste beschränkt ist, die typisch sind für Verträge dieser Art und vom Verkäufer vernünftigerweise vorhersehbar sind. Jegliche Haftung des Verkäufers über die in dieser Klausel 2 vorgesehene Haftung hinaus ist ausgeschlossen.
Artikel VIII Einschränkung der Rechte des Käufers
Jedes Recht des Käufers gegenüber dem Verkäufer aus welchem Grund auch immer erlischt nach Ablauf von zwölf (12) Monaten, vorausgesetzt, dass jedes Recht des Käufers aufgrund eines vorsätzlichen Verhaltens, einer Vernachlässigung oder Unterlassung oder einer betrügerischen Täuschung des Verkäufers erlischt, wie gesetzlich vorgesehen. Der Beginn der Frist, nach der solche Rechte erlöschen, ist der Tag, der gesetzlich vorgesehen ist.
Artikel IX Software-Nutzung
Sofern der Vertrag die Lieferung von Software durch den Verkäufer („Software“) erfordert, hat der Käufer das nicht-exklusive Recht, die Software und die dazugehörige Dokumentation für das Produkt zu verwenden, hat jedoch nicht das Recht, Software oder die dazugehörige Dokumentation für Maschinen, Anlagen, Geräte oder Produkte, die nicht das Produkt sind, zu verwenden. Der Käufer darf die Software nicht duplizieren, kopieren, verarbeiten, ändern, modifizieren oder übersetzen oder den Objektcode der Software über den in Abschnitt 69 und den folgenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes vorgesehenen Rahmen hinaus übersetzen und verpflichtet sich, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers keinen Herstellerverweis zu entfernen oder zu ändern, wie unter anderem, aber nicht beschränkt auf einen Urheberrechtsverweis in der Software oder deren Dokumentation. Alle Software-Rechte und alle Rechte an der Dokumentation der Software, die in diesem Artikel IX nicht vorgesehen sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Rechte zur Anfertigung von Kopien, bleiben beim Verkäufer oder dem Lieferanten der Software, je nach Fall, und der Käufer darf keine Unterlizenz in Bezug auf die Software oder die dazugehörige Dokumentation erteilen.
Artikel X Sonstige Bestimmungen
Der Vertrag und diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht, wobei das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf nicht zur Anwendung kommt. 2. Jeder Streit, der aus oder in Verbindung mit dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen entsteht, wird, sofern der Käufer eine privatrechtliche Person ist, die eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausübt, oder eine öffentlich-rechtliche juristische Person oder Einheit ist, ausschließlich vor den Gerichten, die am Sitz des Verkäufers oder der organisatorischen Einheit des Verkäufers, die den Vertrag ausführt, zuständig sind, gebracht, wobei jedoch der Verkäufer das Recht hat, die Klage auch vor den Gerichten, die am Sitz des Käufers zuständig sind, zu erheben. 3. Der Vertrag unterliegt ausschließlich diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, und der Verkäufer und der Käufer stimmen ausdrücklich zu, dass keine Standardbedingungen des Käufers, sofern vorhanden, Anwendung finden. 4. Sollten eine der Bestimmungen und Bedingungen des Vertrags oder dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrags und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen in vollem Umfang in Kraft. Eine solche unwirksame Bestimmung wird von Verkäufer und Käufer durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die kommerzielle, finanzielle und wirtschaftliche Auswirkungen hat, die den unwirksamen Bestimmungen nach Möglichkeit am nächsten kommen.
GWA Gesellschaft für Wärme- und Anlagentechnik mbH | Auflage 07-2009